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BSG, 23.05.1969 - 10 RV 150/66 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- BSG, 24.06.1969 - 10 RV 282/66
Ablehnung eines beantragten Zugunstenbescheides - Voraussetzungen für die …
Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen und festgestellt sind, setzt für die Verwaltung das ihr eingeräumte Handlungsermessen ein (vgl. BSG in SozR BVG § 89 Nr. 2 und BSG vom 23.5.69 - 10 RV 150/66 -). - BSG, 09.02.1978 - 9 RV 41/77
Versorgung als Kann-Leistung - Verlauf einer Krankheit - Allgemeine Ungewißheit - …
- 9 RV - ständige Rechtsprechung der Kriegsopferversorgungs-Senate des Bundessozialgerichts -BSG-, zB Urt d. 10. Senats vom 25. Mai 1969 - 10 RV 150/66 - = Kriegsopferversorgung -KOV- 1970, 75; vom 9. Oktober 1969 480/67. - BSG, 09.10.1969 - 10 RV 480/67 Über den Anspruch der Kläger auf Härteausgleich für die Zeit vom 4° Juni 4960 an konnte der Senat noch nicht ent« scheiden; insoweit mußte der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und-Entscheidung an das LSG zurückverwiesen werden° Das LSG hat die Voraussetzungen des 5 89 Abs" 2 BVG - wie des gleichlautenden @ 4 Abs" 5 Satz 2 BVG idF des 2" und 5. NOG - deshalb bejaht" weil die Wahrscheinlichkeit des Zusammenhangs zwischen den Kriegsverletzungen und dem Todesleiden, nämlich dem sarkomatös entarteten Meningiom, nicht nachzuweisen ist" Demgegenüber weist 16 mit Recht der Beklagte darauf hin, daß sich die in 5 89 Abs. 2 BVG vorgesehene Ungewißheit ausschließlich auf die Ursache des festgestellten Leidens im allgemeinen beziehen muß, nicht aber darauf, daß lediglich im beson" deren Fall der Zusammenhang zwischen Schädigung und Gesundheitsstörung ungewiß geblieben ist, Das Gesetz setzt also eine abstrakte, nicht aber eine konkrete Ungewißheit der Leidensursache für die Gewährung des Härteausgleichs nach 5 89 Abs° 2 BVG voraus; es soll trotz der unbekannten Ätiologie demnach die Möglichkeit eines Zusammenhangs zwischen einer Schädigung und dem festgestellten Leiden unterstellt und dann geprüft werden, ob unter dieser Voraussetzung bei Anwendung allgemeiner ärztlicher Erfahrungssätze - nach dem Ablauf des Leidens und dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Wehrdienst - ein aus" reichender Anhalt dafür besteht, daß der ursächliche Zusammenhang im Sinne des 5 89 Abs" 2 BVG aF bzw° des 5 1 Abs, 5 Satz 2 BVG nF bejaht werden kann (vgl° Urteil BSG vom 6° Mai 1969 - 9 RV 545/67), Wie der erkennende Senat bereits entschieden hat (vgl° Urteil vom 25° Mai 1969 - 10 RV 150/66), ist die Ablehnung eines Versorgungsanspruchs nach 5 89 Abs° 2 BVG aF demnach immer rechtmäßig, wenn bereits die gesetzlichen Voraussetzun" gen des 5 89 Abs° 2 BVG für das Ermessenshandeln der Versorgungsverwaltung nicht vorliegen, weil dann für die Ausübung des Handlungsermessens die Voraussetzungen fehlen und eine Leistung nicht gewährt werden kann, Zu den Voraussetzungen, die nach dem Gesetz vorliegen müssen, damit die begehrte Hinterbliebenenversorgung als Härteausgleich gewährt werden kann, gehört hier gemäß 5 89 Abs° 2 BVG, daß der Tod des so "nur deshalb" nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit als Folge einer Schädigung (% 38 BVG) angesehen werden kann, weil über die Ursache des bei S° festgestellten Leidens in der "ärztlichen Wissenschaft Ungewißheit besteht, Diese Ungewißheit muß, wie der erkennende Senat weiter ausgesprochen hat und oben schon ausgeführt ist, allgemein , in der Unklarheit der Ursache des Leidens liegen und nicht in der Unklarheit der Verhältnisse im konkreten Fall oder der übrigen tatbestandsmäßigen V0r3u5setzungen.